Mit Anfang des Jahres trat ein Novelle zum Steuerberatungsgesetz in Kraft, die endlich die Frage, ob man mit einem Steuerberater einen AV Vertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen muss, klärt. Auch wenn es der zumeist geübten Praxis entsprach, dass diese nicht erforderlich ist, so wurde in der Vergangenheit diese von unterschiedlichen Aufsichtsbehörden nicht in allen Fällen einheitlich gesehen.

In aller Kürze:

Der §11 StBerG stellt nun klar, dass Steuerberater für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz personenbezogene Daten und sogar besondere personenbezogene Daten verarbeiten dürfen. Im Weiteren wird klargestellt, dass die Steuerberater „unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei“ handeln. Damit kommt der Abschluss eines Vertrages zur Verarbeitung im Auftrag nicht mehr in Frage und der Steuerberater handelt selbst als verantwortliche Stelle. Dies gilt, so scheint die Gesetzesänderung allgemein verstanden zu werden, dann auch für andere Tätigkeiten des Steuerberaters wie z.B. Lohnbuchhaltung.

Dr.Stefan Krempl, Süd IT AG

Art of Quality ist Mitbegründer und Mitglied der Süd IT AG.

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